Die Ethikkommission des Berufsverbandes Psychobionik e.V.

Die Ethik-Kommission dient dem Zweck der Anhörung, Beratung und Hilfestellung in ethischen Fragen sowie zur Überwachung der Einhaltung der Ethik-Richtlinien und der internen Klärung und Schlichtung bei einem vorliegenden Verstoß gegen die Ethikrichtlinien. Sie wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt.

Im Falle einer Beschwerde oder eines Konflikts kann sie von Mitgliedern des Berufsverbandes, von Teilnehmern der Psychobionik-Ausbildung oder von Klienten angerufen werden.
Dazu ist ein schriftlicher Antrag nötig. Einzelheiten stehen in der Verfahrensordnung.

Jörg Hampel

Rosengäßchen 12, 01665 Niedermuschütz 035247 - 569036 oder 0172 - 3513183


Katja Herder

Lübecker Str. 44a 42697 Solingen 0212 - 75128

Die Ethik-Kommission Verfahrensordnung

Zum Zweck der Anhörung, Beratung und Hilfestellung in ethischen Fragen sowie zur Überwachung der Einhaltung der Ethik-Richtlinien und der internen Klärung und Schlichtung bei einem vorliegenden Verstoß wählt die Mitgliederversammlung die Ethik-Kommission (EK).

  1. Die EK besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist möglich.
  2. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und an keinerlei Weisung gebunden. Sie entscheiden nur bei vollständiger Besetzung der Kommission und durch Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder der EK sind im Fall von Anhörung, Beratung und Hilfestellung zum Schweigen verpflichtet.
  4. Ein Mitglied der Kommission ist von der Mitwirkung auszuschließen,
    • wenn es in der Sache selbst beteiligt ist,
    • wenn es sich für befangen erklärt oder ein Ablehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des Beschwerdeführers wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet zu erachten ist;
    • Im Falle des Ausschlusses oder der Ablehnung rückt ein Stellvertreter nach.
  5. Die Arbeit der EK erfolgt ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Mitglieder der EK dürfen keine leitende Funktion innerhalb des Berufsverbandes haben.

Klärungs- und Schlichtungsverfahren im Fall eines Verstoßes

  1.   Das interne Klärungs- und Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers (Mitglied, Auszubildender oder Person außerhalb des Berufsverbandes) an die EK eingeleitet. Der Antrag muß hinreichend begründet sein und die ihm zugrundeliegenden Tatsachen bezeichnen.
  2. Die EK kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet zurückweisen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen – ihre Richtigkeit unterstellt – Sanktionen offenkundig nicht rechtfertigen würden.
    Die Zurückweisung teilt die EK dem Beschwerdeführer schriftlich in begründeter Form mit.
  3. Liegt der EK eine Beschwerde vor, so hat sie alle erforderlichen Ermittlungen einzuleiten. Dies geschieht durch:
    • Schriftliche und/oder mündliche Anhörung von Beschuldigtem und Beschwerdeführer sowie aller anderen am Konflikt möglicherweise beteiligten Personen.
    • Die im Verhältnis zur Sache angemessene Erhebung aller Fakten entlastender wie belastender Natur.
  4. Die EK fordert sodann Beschwerdeführer und Beschuldigten zur Durchführung von Klärungs- und Schlichtungsgesprächen auf. Die Teilnahme an diesen Gesprächen ist bindend – eine Nichtteilnahme ohne zwingenden Grund begründet einen Verstoß gegen die Ethik-Richtlinien und kann unmittelbar mit einem Ausschluss aus dem Verband geahndet werden. Auf diesen Umstand ist in der Ladung zum Gespräch hinzuweisen.
  5. Ort und Termin des Gespräches bestimmt die EK in Abstimmung mit den Beteiligten. Die EK kann entscheiden, ob zu diesen Gesprächen dritte Personen, die zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen könnten, zugelassen bzw. gesondert geladen werden.
  6. In den Gesprächen wie in allen anderen Belangen haben sich die Mitglieder der EK zu jedem Zeitpunkt unparteiisch zu verhalten und sich einer jeden persönlichen Meinung zu enthalten. Ihre Rolle innerhalb der Klärungs- und Schlichtungsgespräche ist diejenige der Mediation.
  7. Steht nach Abschluss der Tatsachenerhebung und Gespräche nach Überzeugung der Kommission fest, daß die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen den Beschuldigten nicht in Betracht kommen, teilt die EK diesen Umstand in Form einer Empfehlung dem Vorstand schriftlich mit.
  8. Andernfalls empfiehlt die EK geeignete Maßnahmen mit, die dem Schutz der Mitglieder, der Beteiligten und der Wiederherstellung eines professionellen Arbeitsstandards dienen. Solche Maßnahmen können sein:
    •  in minder schweren Fällen die Erteilung einer formellen Rüge oder das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaft
    • die Erteilung von Auflagen wie z.B. die Inanspruchnahme von Supervision oder Eigensitzungen (stimmt der Beschuldigte den Auflagen nicht zu, kann die EK den Ausschluss empfehlen)
    • die Enthebung von Ämtern
    • in Absprache mit dem Ausbildungsinstitut die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen
    • der Ausschluss aus dem Berufsverband
  9. Über die empfohlenen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung entscheidet der Vorstand mit schriftlichem Beschluss. Die Durchführung des Beschlusses und die Erfüllung erteilter Aufgaben werden vom Vorstand überwacht. Erfüllt das beschuldigte Mitglied die ihm erteilten Aufgaben schuldhaft nicht oder nicht vollständig, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes aussprechen.
  10. Erst wenn die EK die Schlichtungsbemühungen aufgrund von Nichtzustandekommen von Gesprächen und/oder Unvereinbarkeit der Positionen als gescheitert erklärt, können die Beteiligten die Möglichkeiten straf- und zivilrechtlicher Schritte im Rahmen der öffentlichen Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen.